Paket des Nachbarn annehmen

Jeder hat es mit Sicherheit schon einmal getan oder sich gefreut, wenn es für ihn getan wurde: Das Paket des Nachbarn annehmen. Zustelldienste, die den eigentlichen Empfänger der Sendung nicht persönlich erreichen und auch das Paket aufgrund einer fehlenden Abstellerlaubnis nicht einfach abstellen dürfen, geben es dann beim Nachbarn ab. Das freut den Empfänger, wenn er weiß, bei welchem Nachbarn das Paket abgegeben wurde, gerade, wenn er eine Lieferung dringend erwartet. Doch wie funktioniert die so genannte Ersatzzustellung in der Praxis richtig und was ist zu beachten?

Ersatzzustellung – Abgabe beim Nachbarn

Paket abholen beim NachbarnKann das Paket dem Empfänger nicht persönlich ausgehändigt werden, weil dieser abwesend ist, so ist der Zustelldienst berechtigt, das Paket beim Nachbarn abzugeben, wenn dies in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Zustelldienstes so vereinbart ist. Das ist in der Regel der Fall, denn das Risiko, dass der Empfänger nicht persönlich anwesend ist, wenn das Paket geliefert wird, besteht immer.

In den AGB findet sich daher oft der Passus, dass in einem solchen Fall die Ersatzzustellung beim Nachbarn durch den Empfänger genehmigt ist.

Die Komplexität der Ersatzzustellung in der Praxis

Was sich eigentlich einfach anhört, zeigt sich in der Praxis jedoch oft mit Schwierigkeiten verbunden. So ist der Zustelldienst zwar autorisiert, das Paket beim Nachbarn abzugeben, der Nachbar muss es jedoch nicht annehmen, für ihn besteht dazu keine Verpflichtung. Meist tut er es aus Gefälligkeit, weil im umgekehrten Fall wäre er auch froh, wenn der Nachbar ein für ihn gedachtes Paket in Abwesenheit annimmt. Nimmt der Nachbar das Paket in Empfang, so quittiert er dies mit seiner Unterschrift, auch hier sollte wie beim eigenen Paket darauf geachtet werden, dass das Paket von außen keine sichtbaren Schäden aufweist. Weiterhin ist der Ersatzempfänger auch dazu angehalten, mit dem Paket sorgfältig umzugehen und es bis zur Abholung sicher aufzubewahren. Im rechtlichen Sinne handelt es sich dabei um ein Gefälligkeitsverhältnis mit reduziertem Haftungsanspruch.

Der Nachbar, der das Paket ersatzweise empfangen hat, muss es dem eigentlichen Empfänger auch aushändigen. Der rechtmäßige Empfänger ist dazu angehalten, das Paket abzuholen, der Ersatzempfänger ist nicht verpflichtet, das Paket vorbeizubringen, wenn der Nachbar wieder da ist. Oft wird das aber so gehandhabt, denn ein fremdes Paket bedeutet eben auch Verantwortung und die möchte man schnell wieder los sein. Wenn der Empfänger das Paket nicht abholt und auch persönlich nicht erreichbar ist, so kann der Nachbar das Paket nicht einfach vor die Türe legen, denn dann haftet er, wenn das Paket gestohlen oder beschädigt wird. In diesem Fall sollte er dem Empfänger schriftlich eine Frist zur Abholung setzen. Ist der Ersatzempfänger in Vorleistung getreten, z. B. bei einer Nachnahmesendung, so ist er erst zur Herausgabe des Pakets verpflichtet, wenn der rechtmäßige Empfänger den ausgelegten Betrag beglichen hat. Im Idealfall werden die nächsten Nachbarn, auch in einer Hausgemeinschaft, zuvor gefragt, ob sie grundsätzlich Pakete ersatzweise annehmen möchten.

Der Zustelldienst wiederum kann das Paket nicht bei irgendeinem Nachbarn abgeben und auch nicht, ohne den Namen des Ersatzempfängers gut leserlich auf einer Mitteilung im Briefkasten des regulären Empfängers zu hinterlassen. Mit der Frage, wer noch von der Entfernung her als Nachbar angesehen werden kann, beschäftigen sich die Gerichte bei der Ersatzzustellung öfter als gedacht. Da landen Pakete bei „Nachbarn“, die zwei oder drei Straßen weiter wohnen und die nur im weitesten Sinnen noch als Nachbarn anzusehen sind. Auch in Mietshäusern mit einer Vielzahl von Mietparteien ist die Definition Nachbar schwer. Regulär sollte das Paket beim direkten Nachbar, also Tür an Tür, abgeliefert werden.

Widerrufsrecht Frist bei Paketen mit Ersatzzustellung

Die Frist für das gesetzliche Widerrufsrecht eines Kaufvertrages beginnt erst dann zu laufen, wenn der rechtmäßige Empfänger das Paket erhalten hat. Daher sollte sich der Empfänger die Aushändigung durch den Ersatzempfänger am besten schriftlich bestätigen lassen. Im Alltag wird das jedoch kaum so gehandhabt, es bietet aber bei Problemen mit dem Händler eine wichtige Grundlage.

Wenn die Ersatzzustellung nicht gewünscht ist

Je nach Verkäufer ist auch die Zustellung an einen Paketshop möglich oder der Kunde kann angeben, ob er auf die eigenhändige Übergabe besteht. Alternativ bietet sich die Erteilung einer Abstellerlaubnis an. Wird diese dem Zustelldienst erteilt, so ist er berechtigt, das Paket auch ohne persönliche Anwesenheit und Empfangsquittung des Empfängers abzustellen, allerdings an einem Platz auf dem Grundstück, an dem es von außen nicht direkt einsehbar ist, um die Gefahr des Verlustes zu minimieren. Ein Restrisiko besteht jedoch immer, das bei Erteilung der Abstellerlaubnis allerdings auf den Empfänger übergeht. Eine Abstellerlaubnis ist auch generell für die Abgabe von Paketen in Paketkästen zu erteilen.